Grundschuld

Als Grundschuld wird das Recht bezeichnet, nachdem aus einem Grundstück oder einem grundstücksgleichen Recht, die Zahlung eines Geldbetrages zu fordern ist. Dies bedeutet, dass das Grundstück zur Haftung einer Geldsumme belastet wird. Die Grundschuld wird im Grundbuch eingetragen und gewährt dem Gläubiger laut Gesetz einen Anspruch auf "Duldung der Zwangsvollstreckung" gegen den Schuldner. Die Grundschuld lässt sich in zwei Arten aufteilen. Zum einen in die Buchgrundschuld die ausschließlich in das Grundbuch eingetragen wird und zum anderen in die Briefgrundschuld, bei der vom Grundbuchamt zusätzlich zum Eintrag ins Grundbuch auch eine Grundschuldbrief ausgestellt wird. Im Gegensatz zur Hypothek muss bei der Grundschuld keine Abhängigkeit zur Forderung zugrunde liegen. In den meisten Fällen dient diese zur Sicherung einer Forderung wie beispielsweise Kredite. Der Wert und die Sicherheit einer Grundschuld sind abhängig vom Rang der Grundbucheintragung. Es ist also durchaus möglich, bei mehreren Gläubigern eine Grundschuld als Sicherheit zu nutzen, jedoch verlangen Banken diese oft ersten Ranges. Wird eine Grundschuld auf mehrere Grundstücke aufgeteilt, handelt es sich um eine Gesamtgrundschuld. Hierbei haftet jedes belastete Grundstück für den gesamten Schuldbetrag. Der Gläubiger darf seine Befriedigung aus einem der Grundstücke erlangen oder alle belasteten Grundstücke in Anspruch nehmen. Bei der Umwandlung eines belasteten Grundstücks in Wohneigentum entsteht auch eine Gesamtgrundschuld. Die Grundschuld wird in diesem Fall in der vollen Höhe auf alle neuen Wohngsgrundbuchblätter eingetragen.

 

Löschung und kündigung der grundschuld

 

Eine Grundschuld kann, im Gegensatz zu einer Hypothek, auch nach Erfüllung der abgesicherten Schuld weiter bestehen. Der Sicherungsgeber hat einen Anspruch auf Löschung oder Übertragung der Grundschuld. Wurde das Darlehen abgezahlt, kann der Schuldner, mit Zustimmung des Gläubigers, die Grundschuld bestehen lassen ( beispielsweise für ein künftiges Darlehen) oder aber die Löschungsbewilligung erteilen. Sechs Monate bevor die Zwangsvollstreckung aus einer Grundschuld betrieben werden kann, muss das Kapital dieser gekündigt werden.